Stirbt jemand ohne Testament, regelt das Gesetz die Verteilung des Nachlasses. Ehepartner und Kinder stehen dabei an erster Stelle. Laut einer aktuellen Umfrage von Finanztip verzichten rund 67 Prozent der Erblasser auf ein Testament und überlassen die Verteilung ihres Vermögens der gesetzlichen Erbfolge. Das Gesetz greift als Ersatzregelung, wenn keine individuelle Verfügung getroffen wurde. Dennoch ist diese Lösung nicht immer passend, vor allem bei Patchwork-Familien oder komplexen Vermögensverhältnissen.
Inhaltsverzeichnis:
- Kinder und pflichtteil im deutschen Erbrecht
- Ehegatte und gesetzliche anteile
- Reihenfolge und ausschlüsse
- Nachteile und empfehlungen von Finanztip
Kinder und pflichtteil im deutschen Erbrecht
Kinder gehören zu den Erben erster Ordnung und erben zu gleichen Teilen neben dem Ehepartner. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ehelich, unehelich oder adoptiert sind. Das Gesetz schützt Kinder zusätzlich mit dem Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
- Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel.
- Leben keine Kinder mehr, folgen die Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen als Erben zweiter Ordnung.
- Gibt es keine nahen Verwandten, erben Großeltern sowie deren Kinder und Enkelkinder.
Das Pflichtteilrecht verhindert eine vollständige Enterbung der eigenen Kinder. Es kann in Geld ausgezahlt werden und soll sicherstellen, dass Familienmitglieder finanziell abgesichert bleiben.
Ehegatte und gesetzliche anteile
Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte Anspruch auf den Nachlass. Wenn Kinder vorhanden sind, erhält der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens. Fehlen Kinder, Eltern oder direkte Abkömmlinge, steigt der Anteil auf drei Viertel. Das restliche Viertel geht dann an die Geschwister des Verstorbenen.
Wichtige Punkte:
- Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.
- Ein Berliner Testament kann die gesetzliche Erbfolge verändern, indem der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
- Wer andere Personen bedenken will, etwa Lebensgefährten oder Enkel, muss ein Testament errichten.
Reihenfolge und ausschlüsse
Die gesetzliche Erbfolge kennt drei Grundsätze:
- Nur Verwandte erben. Angeheiratete Verwandte wie Schwiegereltern, Stiefkinder oder Schwäger sind ausgeschlossen.
- Nähere Verwandte schließen entferntere aus. Gibt es Kinder, erben Geschwister nichts.
- Die ältere Generation geht vor. Enkel erben nur dann von den Großeltern, wenn deren Kind – also der Elternteil des Enkels – verstorben ist.
Dieses System kann zu Erbengemeinschaften führen, die gemeinsam über den Nachlass entscheiden müssen. Streitigkeiten sind nicht ausgeschlossen, wenn mehrere Parteien gleiche Anteile halten.
Nachteile und empfehlungen von Finanztip
Die gesetzliche Erbfolge verteilt das Vermögen streng nach Verwandtschaftslinien. Wer eine andere Person oder eine gemeinnützige Organisation bedenken will, muss dies in einem Testament festlegen. Auch steuerliche Vorteile für Enkel oder entferntere Verwandte lassen sich nur so optimal nutzen.
Finanztip rät, frühzeitig die Nachlassplanung zu beginnen. Eine rechtzeitige Testamentsgestaltung kann Erbstreitigkeiten verhindern und steuerliche Freibeträge ausschöpfen. Im neuen E-Paper „Richtig vererben, Fehler vermeiden“ werden zahlreiche Beispiele und Strategien vorgestellt, die helfen, den Nachlass klar zu regeln und Fehler zu vermeiden.
Quelle: Berliner Morgenpost